Küstenperle Strandhotel & Spa

Hotelaufnahmevertrag (AGB)

Allgemeine Geschäftbedingungen



§ 1 Anwendungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämt­liche Leistungen, die die Kahlke-Schneider GmbH & Co. KG (im Folgenden „Hotel“) gegenüber dem Gast, dem Veranstalter oder sonstigen Vertragspartnern (im Folgenden „Vertragspartner“) erbringt. Die Leistungen bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Hotelzimmern, Restaurant, Bar, Banketträumen, Spa-Bereich und sonstigen Räum­lichkeiten, dem Verkauf von Speisen und Getränken (F&B), der Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und sonstiger Programme, der Durchführung spe­zieller gesundheits­förderlicher Maßnahmen oder vergleichbarer Angebote sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels. Das Hotel ist auch berechtigt, seine Leistungen durch Dritte zu erfüllen.

2. Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie z.B. Hotel­aufnahme-, Pauschalreise-, Kontingent- oder Veranstaltungsver­träge, die mit dem Hotel abgeschlossen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

3. Diese AGB gelten ausschließlich. AGB des Vertragspartners finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
 

§ 2 Vertragsschluss und Vertragspartner

1. Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nach mündlichem oder schriftlichem Antrag des Vertragspartners und durch die Annahme des Hotels zustande. Dem Hotel steht es frei, den Antrag schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail, Fax) oder schlüssig, durch Leistungserbringung anzunehmen.

2. Schließt der Vertragspartner einen sog. Kontingentvertrag ab, haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden, die der Endnutzer schuldhaft verursacht.

3. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde, der die Leistung des Hotels in Anspruch nimmt. Hat ein Dritter (z.B. gewerblicher Vermittler oder Organisator) die Buchung für den Gast vorgenommen, haftet er dem Hotel gegenüber als Besteller zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Bestellers vorliegt. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Gast weiterzuleiten.

4. Die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Hotelzimmer, Räumlichkeiten, Flächen oder Vitrinen durch Dritte sowie die Nutzung zu anderen als im Vertrag bestimmten Zwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.


§ 3 Bereitstellung der Leistung, Beachtung der Hausordnung, Preise, Zahlung, Aufrechnung und Abtretung

1. Das Hotel ist verpflichtet, die mit dem Vertragspartner schriftlich vereinbarten Leistungen zu erbringen.

2. Der Vertragspartner ist verpflichtet die Bestimmungen der AGB, Hausordnung, Badeordnung einzuhalten.

3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und für die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Vertragspartner direkt oder über das Hotel beauftragten Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.

4. Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste des Hotels bzw. nach dem vereinbarten Preis laut Vertrag. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der jeweiligen gesetz­lichen Umsatzsteuer. In den Preisen sind öffentliche Abgaben wie z.B. Kurabgaben nicht enthalten. Die genannten Abgaben hat der Vertragspartner zusätzlich zu tragen. Die jeweiligen Beträge werden ihm gesondert in Rechnung gestellt. Erhöhungen und/oder Senkungen der Umsatzsteuer oder lokaler Steuern sowie Abgaben und deren Neueinführungen, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Beginn der Vertragsleistung einen Monat und erhöhen sich die gesetzliche Umsatzsteuer oder ggf. anfallende lokale Steuern und Abgaben nach Vertragsschluss, so behält sich das Hotel das Recht vor, die vereinbarten Preise um den entsprechenden Betrag zu erhöhen. Nachträgliche Änderungen der Leistungen können zu Veränderungen der Preise führen.

5. Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Gast nach Vertragsschluss gewünschten Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, Personenanzahl bei Veranstaltungen, etc. der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Gastes davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels erhöht.

6. Rechnungen über Leistungen im Rahmen des Hotelaufnahmevertrages, F&B-Leistungen sowie gebuchter Leistungen für gesundheitsförderliche Maßnahmen usw. sind grundsätzlich sofort (bei der Abreise) bar, mit EC- (Maestro) oder Kreditkarte (MasterCard und Visa) zu zahlen. Das Hotel ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen ist ausgeschlossen.

7. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind grundsätzlich binnen zehn Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Rechnung gilt spätestens drei Tage nach Versendung als dem Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Das Hotel kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Vertragspartner verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Außerdem ist das Hotel berechtigt, alle weiteren Leistungen für den Vertragspartner einzustellen, wenn das Hotel dem Vertragspartner zuvor unter Fristsetzung gemahnt und die Einstellung zukünftiger Leistungen für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung angedroht hat. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann das Hotel eine Mahngebühr in Höhe von EUR 5,00 erheben. Alle weiteren anfallenden (Inkasso-)kosten gehen zu Lasten des Ver­tragspartners.

8. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der frist­gerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt das Hotel, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen von einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe, der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen. Das Hotel ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen.

9. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleitung, z.B. in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Das Hotel ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Bei Aufenthalten von über einer Woche oder Forderungen von über EUR 1.000,00 für bereits erbrachte Leistungen kann das Hotel auch Zwischenabrechnungen erstellen, die sofort zur Zahlung fällig sind. Bei der Buchung der Frühbucherrate wird eine 100% Vorauszahlung vorausgesetzt. Die bei Buchung angegebene Kreditkarte wird direkt nach der Buchung belastet bzw. wird der Vertragspartner um eine Überweisung gebeten. Die Frühbucher Rate kann nicht storniert werden.

10. Das Hotel ist berechtigt bei Anreise des Vertragspartners eine Sicherheit in Form einer Kreditkartengarantie oder Anzahlung in Höhe von EUR 50,00 pro Tag pro Zimmer und insgesamt bis zu EUR 250,00 für Leistungen, die über die Übernachtung hinausgehen, einzufordern. Der Betrag wird für das Hotel auf der Kreditkarte des Vertragspartners reserviert.

11. In begründeten Fällen, z. B. Zahlungsrückstand des Gastes oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zum Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne des vorstehenden Abs. 9 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ferner ist das Hotel berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Gast eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne des vorstehenden Abs. 9 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß dem vorstehenden Abs. 9 geleistet wurde.

12. Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung des Hotels nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eigener Forderungen des Vertragspartners. Ansprüche und sonstige Rechte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Hotels abgetreten werden.

13. Nutzt der Vertragspartner für die Bezahlung von Hotelleistungen mit Vorauszahlungspflicht (z.B. allgemeine Bestellungen mit Vorauszahlung, garantierte Buchung oder Gutscheine) eine Kreditkarte ohne diese körperlich vorzulegen (z.B. über Telefon, Internet o.ä.), ist der Vertragspartner im Verhältnis zum Hotel nicht berechtigt, seinem Kreditkarteninstitut gegenüber diese Belastung zu widerrufen.


§ 4 Veranstaltungen

1. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch das Hotel zu ermöglichen, hat der Vertragspartner dem Hotel die endgültige Teilnehmerzahl spätestens sieben Tage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Sofern der Vertragspartner dabei eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn das Hotel dem schriftlich zustimmt. Stimmt das Hotel nicht schriftlich zu, ist der Vertragspartner zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt das Hotel zu, richtet sich die Abrechnung nach der neuen Vereinbarung (ggf. mit zusätzlichen Aufwen­dungen). Ein Anspruch des Vertragspartners auf Zustimmung besteht nicht. Die Abrechnung richtet sich unabhängig von der Mitteilung der Höhe der Teilnehmerzahl nach den vertraglichen Vereinbarungen. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teil, ist dies für die Abrechnung unerheblich. Es wird die Höhe der Teilnehmer berechnet, die vertraglich festgelegt wurden. Bei Erhöhung der Personenzahl wird der Abrechnung die tatsächliche Personenanzahl zugrunde gelegt. Die Kulanz- und Stornierungsbedingungen werden jeweils per Veranstaltungsvertrag festgehalten und vereinbart.

2. Das Hotel ist berechtigt bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl, die vereinbarten Preise gemäß vorstehenden Abs. 1 zu erhöhen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann.

3. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so ist das Hotel berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten (z.B. für die Vorhaltung von Personal) in Rechnung zu stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden für die Verschiebung.

4. Reservierte Räume stehen dem Vertragspartner nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt. Raumänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Hotels für den Vertragspartner zumutbar sind.

5. Bei Veranstaltungen, die über 23:00 Uhr hinausgehen kann das Hotel, wenn nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, je angefangene Stunde EUR 80,00 zzgl. ges. USt. sowie den Personalaufwand in Rechnung stellen. Der Vertragspartner haftet dem Hotel gegenüber für zusätzliche Leistungen an die Veranstaltungsteilnehmer oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung.

6. Sämtliche behördliche Genehmigungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-) rechtlichen Vorgaben. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer u.ä. sind durch den Vertragspartner unverzüglich direkt an den Gläubiger zu zahlen.

7. Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger Hilfskräfte wie für sein eigenes Verhalten sowie die daraus resultierenden Schäden an Gebäuden und Inventar. Das Hotel kann vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

8. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung und Aufstellung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Veranstaltungsende zeitnah zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat das Hotel das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Vertragspartner auf eigenen Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden, falls der Vertragspartner die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt. Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände wie Dekorationsmaterial u.ä. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften (z.B. brandschutztechnischen Anforderungen) entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Vertragspartners zu entfernen.

9. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens des Hotels nicht. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners. Im Falle eines Schadens, haftet der Vertragspartner.

10. Störungen oder Defekte an vom Hotel zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dies dem Hotel möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in diesem Zusammenhang keine Ansprüche herleiten.

11. Werden vom Vertragspartner eigene elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der Zustimmung der Hotelleitung. Der anfallende Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen berechnet, wie das Versorgungsunternehmen sie dem Hotel belastet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung steht dem Hotel frei. Durch Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Vertragspartners.

12. Der Vertragspartner ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Fax- und Datenübertragungseinrichtungen zu nutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr berechnen. Bleiben hierdurch geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann das Hotel eine Ausfallvergütung berechnen.

13. Beschafft das Hotel für den Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt das Hotel im Namen und für Rechnung des Vertragspartners; dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung des Hotels wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen.

14. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten etc.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. In den Fällen wird eine Allgemeinkostengebühr unter Abzug des anteiligen Wareneinsatzes berechnet. Im Falle der Zuwiderhandlung ist das Hotel berechtigt, pro Teilnehmer einen pauschalierten Schadensersatzbetrag für den entstandenen Ausfall zu fordern, der dem Hotel für die Erbringung der Leistung zugeflossen wäre. Das Hotel übernimmt keinerlei Haftung für gesundheitliche Schäden bedingt durch den Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken.

15. Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so hat das Hotel das Recht, die Veranstaltung abzusagen.

16. Jede Art von Werbung, Information, Einladungen durch die ein Bezug zum Hotel, insbesondere durch Verwendung des Hotelnamens, von Bildern oder des Logos, hergestellt werden, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Hotels.

17. Es wird um eine Vorauszahlung für die Vertragsleistung in Höhe von 50 % bis sechs Wochen vor Anreise geben.


§ 5 Zimmernutzung, Zimmerübergabe, An- und Abreise

1. Die Zurverfügungstellung der Zimmer erfolgt ausschließlich zu Beherbergungszwecken.

2. Haustiere können nur nach vorheriger Zustimmung des Hotels gegen gesonderte Berechnung mitgebracht werden. Sollte ein Schaden im oder außerhalb des Hotels durch das Haustier entstehen, so haftet der Vertragspartner. Sollte das Zimmer nach Abreise des Haustieres aufgrund von Verunreinigung oder Schäden nicht vermietet werden können, behält sich das Hotel das Recht vor, dem Vertragspartner Kosten für eine Sonderreinigung und den eventuellen Ausfall der Vermietung, in Rechnung zu stellen.

3. Der Vertragspartner haftet dem Hotel für sämtliche Schäden, die durch ihn oder durch Dritte, die auf dessen Veranlassung die Leistungen des Hotels erhalten, verursacht werden. Er hat verursachte Schäden unverzüglich an der Rezeption zu melden.

4.Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Nutzung bestimmter Zimmer oder - im Falle von Veranstaltungen - eines aus organisatorischen Gründen vorab zugeteilten Raumes. Sollten Zimmer oder Räumlichkeiten im Hause nicht verfügbar sein, wird das Hotel den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren und gleichwertigen Ersatz in einem räumlich nahegelegenen Hotel gleicher Kategorie anbieten.

5. Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner am Anreisetag ab 15:30 Uhr zur Verfügung. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Sofern nicht im Voraus eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das Zimmer bereits im Voraus vollständig bezahlt wurde bzw. dem Hotel vom Vertragspartner eine Kreditkartennummer mitgeteilt wurde, die eine Abbuchung des Zimmerpreises auch bei Nichterscheinen des Vertragspartners ermöglicht, hat das Hotel das Recht, das gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben. Der Vertragspartner hat in diesem Fall keine Rechte und Ansprüche gegen das Hotel. Dem Hotel steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu.

6. Die Zimmer sind am vereinbarten Abreisetag spätestens bis 10:30 Uhr zu verlassen. Werden die Zimmer nicht rechtzeitig geräumt, kann das Hotel aufgrund des dadurch entste­henden Schadens und für die zusätzliche Nutzung bis 13:00 Uhr dem Vertragspartner EUR 40,00 in Rechnung stellen, bis 14:00 Uhr EUR 50,00, bis 15:00 Uhr EUR 60,00 und bis 16:00 Uhr EUR 70,00 sowie darüber hinaus die aktuelle Tageszimmerrate. Bei der Nutzung nach 20:00 Uhr wird eine volle Nacht berechnet. Dem Vertragspartner ist jedoch der Nachweis gestattet, dass dem Hotel überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Weitergehende mögliche Schadensersatzansprüche des Hotels bleiben unberührt.

7. Das Hotel ist berechtigt, einem Vertragspartner den Zugang zum Hotel und die Unterbringung zu verweigern, wenn bei der Ankunft des Vertragspartners die begründete Sorge besteht, dass der Vertragspartner unter Einfluss von Drogen oder Alkohol steht oder sich gegenüber dem Hotelpersonal oder anderen Gästen auffällig und ausfällig verhält. Das Hotel ist berechtigt einen Gast aus dem Hotel zu verweisen und den mit ihm bestehenden Vertrag fristlos zu kündigen, wenn er (wiederholt) die Ruhe stört, andere Gäste oder Hotelpersonal belästigt oder beleidigt.

8. Rauchen: Wir sind ein Nichtraucher-Hotel! Demgemäß ist es untersagt in sämtlichen Bereichen des Hotels mit Ausnahme der gesondert ausgewiesenen Bereiche zu rauchen. Sollten wir feststellen, dass Sie dennoch geraucht haben, haben wir das Recht als einen pauschalen Schadensersatz für die gesondert aufzuwendenden Reinigungskosten zzgl. eventueller Umsatzeinbußen aus einer hier nicht möglichen Vermietung des Zimmers in Höhe von EUR 200,00 zu verlangen. Sollten durch Nichtbeachtung des Verbotes noch weitere Schäden entstehen, ist der Vertragspartner zu Ersatz dieser Schäden verpflichtet.


§ 6 Rücktritt des Vertragspartners, Stornierung und Nichtinanspruchnahme der Leistung (No-Show)

 

  • Kein Schadensersatz, wenn die schriftliche Stornierung oder Reduzierung eines gebuchten Hotelzimmers/einer Hotel-Suite bis 7 Tage/14 Tage (diese Frist ist abhängig vom Reisezeitraum) vor Beginn des Leistungszeitraums dem Hotel zugeht. Ausgenommen sind die Frühbucher Raten (siehe § 3 Abs. 9).
  • Kein Schadensersatz, wenn die schriftliche Stornierung oder Reduzierung eines gebuchten Appartements bis 28 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Vermieter (hier das Küstenperle Strandhotel & Spa) zugeht. Ausgenommen sind die Frühbucher Raten (siehe § 3 Abs. 9).
  • Schadensersatz in Höhe von 90 % des Übernachtungspreises für die gebuchten Nächte, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung eines gebuchten Hotelzimmers/einer Hotel-Suite weniger als 7 Tage/ 14 Tage (diese Frist ist abhängig vom Reisezeitraum) vor Beginn des Leistungszeitraums dem Hotel zugeht.
  • Schadensersatz in Höhe von 90 % des Übernachtungspreises für die gebuchten Nächte, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung eines gebuchten Appartements weniger als 28 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Vermieter (hier das Küstenperle Strandhotel & Spa) zugeht.
  • Im Falle einer Nichtanreise entfällt der Anspruch auf gebuchte Folgenächte. Es werden für die erste Nacht 100 % und für die Folgenächte je 90 % des Übernachtungspreises berechnet.
  • Für Gruppenreservierungen (fünf Zimmer oder mehr) gelten gesonderte Stornierungsfristen, die jeweils vertraglich vereinbart werden.

 


§ 7 Rücktritt des Vertragspartners von Veranstaltungen

1. Ein Rücktritt des Vertragspartners von dem mit dem Hotel abgeschlossenen Veranstaltungsvertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.

2. Sofern zwischen dem Hotel und dem Vertragspartner ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Vertragspartner bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Vertragspartners erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Hotel ausübt.

3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktrittrecht oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz der Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei wie folgt pauschaliert werden:

4. Die Entschädigungspflicht entfällt bei einer Kündigung bis zu 84 Tagen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin. Die Entschädigung beträgt bei einem Rücktritt:

  • bis zu 42 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 50 %
  • bis zu 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 75 %
  • ab 13 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 90 %

 

des vereinbarten bzw. sich aus der Preisliste des Hotels ergebenden Preises für die vereinbarte Veranstaltung. Hat der Vertragspartner lediglich Räumlichkeiten angemietet (ohne Speisen und Getränke), beträgt die Entschädigung 90 % des vereinbarten Preises ab 24 Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Sollte es sich um eine Verschiebung des Veranstaltungstermins handeln, wird die Entschädigungszahlung angerechnet. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Schaden entstanden ist, frei.


§ 8 Rücktritt/Kündigung des Hotels

1. Sofern im Einzelfall bei Abschluss des Vertrages ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Vertragspartners innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Vertragspartner nach den vertraglich gebuchten Zimmern oder nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Vertragspartner auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

2. Wird eine nach § 3 Abs. 9 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt berechtigt.

3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt vor, wenn:
 

  • höhere Gewalt, Streik oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  • Zimmer, Räume und/oder Veranstaltungen schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Vertragspartners, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
  • das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisations­bereich des Hotels zuzurechnen ist;
  • der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes und/oder der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;
  • der Vertragspartner den Namen des Hotels mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung gebraucht;
  • der Vertragspartner ohne schriftliche Zustimmung des Hotels das Zimmer bzw. die vertrags­gegenständlichen Räume ganz oder teilweise einem Dritten zur Nutzung überlässt (Verstoß gegen oben genannten § 2 Abs. 4;
  • oder die begründete Gefahr besteht, dass die Ruhe und Sicherheit im Hotel durch den Aufenthalt erheblich gefährdet ist.
     

4. Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz.

5. Das Hotel hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktritts / der Kündigung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden des Grundes, schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsaufhebung durch das Hotel begründet keine Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch des Hotels auf Ersatz eines ihm entstandenen Schadens und der von ihm getätigten Aufwendungen bleibt im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung unberührt.


§ 9 Haftung des Hotels, eingebrachte Gegenstände, Verjährung

1. Das Hotel haftet für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seitens des Hotels.

2. Ausnahmsweise haftet das Hotel für leichte Fahrlässigkeit bei Schäden, die auf der Verletzung essentieller Vertragspflichten beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Aufgrund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
 

3. Eine Haftung des Hotels für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.

4. Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch das Hotel eingesetzte Unternehmen, ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, wenn das Hotel eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes übernimmt oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern.

5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens bei Abreise, im Hotel anzuzeigen.

6. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§701 ff BGB. Das Hotel empfiehlt die Nutzung des Hotel- oder Zimmersafes.

7. Fahrzeuge, die auf dem Hotelgelände abgestellt werden, auch entgeltlich, begründen keinen Verwahrungsvertrag. Bei Beschädigung oder Verlust auf dem Hotelgelände abgestellter Fahrzeuge und deren Inhalt haftet das Hotel nicht.

8. Zurückgebliebene Sachen des Vertragspartners / Übernachtenden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Vertragspartners nachgesandt. Das Hotel bewahrt die Sachen 6 Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Geldleistung. Danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.

9. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.

10. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post, Warensendungen sowie die Kofferverwahrung für den Vertragspartner werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Das Hotel haftet hierbei nur nach Maßgabe des vorstehenden § 9.
 

§ 10 Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalverträge

1. Besteht die Leistungspflicht des Hotels neben der Gewährung von Kost und Logis in der Organisation eines Freizeitprogramms als entgeltliche Eigenleistung, so begründet dies einen sog. Pauschalreisevertrag.

2. Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner Leistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend machen, wenn sie lediglich unerheblich sind.

3. Werden vereinbarte und zur Verfügung gestellte Leistungen vom Vertragspartner nicht in Anspruch genommen, ist eine Herabsetzung oder Rückvergütung des Gesamtentgeltes nicht möglich.

4. Das Hotel haftet nicht für Schäden, die der Vertragspartner anlässlich der Inanspruchnahme einer Sonderleistung eines Dritten erleidet. Der Vertragspartner wird insoweit auf die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Veranstalter der Sonderleistung verwiesen.


§ 11 Schlussbestimmung

1. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen haben schriftlich zu erfolgen. Einseitige Änderungen und Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort im kaufmännischen Verkehr ist für beide Seiten der Sitz des Hotels

3. Im kaufmännischen Verkehr ist - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ausschließlicher Gerichtsstand das für den Sitz des Hotels zuständige Gericht. Das Hotel kann den Vertragspartner nach seiner Wahl aber auch am Sitz des Vertragspartners verklagen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die wirksam ist und dem Sinngehalt der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.



 

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